Ein sicherer Ort für starke Kinder,
das ist das Kinder- und Jugendheim HUCK FINN
Wir verstehen uns als ein Träger, der sich für die Persönlichkeitsentwicklung und den Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen verantwortlich fühlt. Die Jungen und Mädchen sollen unsere Einrichtung als sicheren Ort für ihre Entwicklung zu eigenständigen und sozial kompetenten Persönlichkeiten erfahren und sich in der Gruppengemeinschaft wohl fühlen.
Entsprechend den Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) und der eigenen konzeptionellen Ausrichtung des Kinder – und Jugendheimes haben wir für den pädagogischen Alltag professionelle Arbeitsstrukturen geschaffen und ein differenziertes Instrumentarium der Gewaltprävention, insbesondere der Prävention sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige und Abhängige entwickelt und in den Heimalltag implementiert.
Unsere pädagogische Grundhaltung ist geprägt durch Empathie und respektvollem Umgang mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen und auch im Kollegenkreis. In unserer Einrichtung pflegen wir eine hohe Sensibilität für das wichtige pädagogische Thema Nähe und Distanz. Eine professionelle Haltung unserer Fachkräfte ist daher ein zentraler Bestandteil unseres Qualitätsprofils. Dies setzt die Auseinandersetzung mit dem eigenen beruflichen Selbstbild voraus um den emotionalen Herausforderungen im Umgang mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden. Zudem schulen und begleiten wir unsere Mitarbeiter im Umgang mit krisenhaften Verläufen, und vermitteln ihnen Handlungssicherheit.
Die Partizipation der Kinder und Jugendlichen an der Gestaltung des Heimalltags ist uns bedeutsam. Wir verfügen über ein lebendiges Beschwerdewesen, d.h. die jungen Menschen werden von uns über ihre Rechte und Pflichten informiert und gezielt und regelmäßig in ihrer Beschwerdekompetenz gefördert.
Bei der Einstellung neuer Mitarbeitenden achten wir neben der fachlichen Kompetenz auch auf die persönliche Eignung des Stellenbewerbers. In diesem Zusammenhang regelt der §72a SGB VIII (Kinder- und Jugend-hilfegesetz), dass dem Träger der Einrichtung bei der Einstellung und anschließend in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a Abs.1 BZRG (Bundeszentralregister) vorgelegt werden muss.